Vergütung

InkassoService-Alstertal Vergütung

DIS Deutsche Inkasso Service GmbH – Inkassokosten

Höhe der Inkassokosten

Seit Oktober 2013 gelten für alle registrierten und zugelassenen Inkassounternehmen einheitliche und klare Regelungen bzw. Obergrenzen zur Inkassovergütung. Danach lehnen sich die Inkassokosten an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an und sind damit für alle Beteiligten transparent. Die Höhe der Inkassokosten richtet sich nach dem sogenannten Streitwert, also der Höhe der offenen/unbezahlten Rechnung. Der Gesetzgeber hat die aktuelle Gebührentabelle des RVG frei zugänglich im Internet veröffentlicht, so dass sie für Jeden einsehbar und damit nachvollziehbar ist.

Selbstverständlich berücksichtigt die DIS Deutsche Inkasso Service GmbH diese gesetzlichen Vorgaben, da aus unserer Sicht ein seriöses Inkasso bzw. Forderungsmanagement sowohl kundenerhaltend als auch verbraucherfreundlich sein muss, ohne dabei die Rechte der Gläubiger einzuschränken.

Wir schließen auch individuelle Honorarvereinbarung mit unseren Mandanten ab.


Wer trägt die Inkassokosten?

Der Gesetzgeber hat in den §§ 280 und 286 BGB die Regelungen zum Schadensersatz festgeschrieben. Danach gilt Folgendes: Ein Schuldner, der eine Forderung nicht fristgerecht bezahlt, befindet sich in Verzug. Dieser Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Das sind neben den Verzugszinsen, den Kosten für kaufmännische Mahnungen auch die Inkassokosten, welche sich aus der Inkassovergütung und den Auslagen zusammensetzen.
Der Zahlungsverzug des Schuldners ist, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, grundsätzlich die direkte Ursache dieser Kosten. Der sich im Verzug befindliche Schuldner muss daher mit Beitreibungskosten rechnen und diese bezahlen.

Nur wenn eine Forderung wegen Überschuldung oder Insolvenz des Schuldners bei ihm nicht realisierbar ist, trägt der Auftraggeber die Kosten des Inkassodienstleisters entsprechend der getroffenen Honorarvereinbarung.